Stand: 03.02.2022

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die angebotenen Dienstleistungen und Produkte. 
  1. Die AGB gelten ausschließlich für die Geschäftsbeziehung mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, d. h. mit natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  1. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit diese von INNOVINATI ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Das Schweigen von INNOVINATI auf abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Vertragsabschlüssen.
  1. Die AGB gelten auch für vorvertragliche Schuldverhältnisse.

§ 2 Vertragsanbahnung, Vertragsschluss, Schriftform

  1. Sämtliche Angebote von INNOVINATI erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder sonst wie die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wurde. 
  1. Angebote von INNOVINATI sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber (Bestellung des Auftraggebers). Gibt der Auftraggeber seine Bestellung ab (Angebotsabgabe), kann INNOVINATI dieses Angebot innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang bei INNOVINATI annehmen. Der Auftraggeber ist in dieser Zeit an seine Bestellung als Vertragsangebot gebunden (Angebotsbindungsfrist), soweit der Auftraggeber nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch INNOVINATI rechnen muss (§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des Auftraggebers.
  1. Ein Vertrag zwischen INNOVINATI und dem Auftraggeber kommt – auch im laufenden Geschäftsverhältnis mit dem Auftraggeber – erst dann zustande, wenn INNOVINATI die Bestellung des Auftraggebers schriftlich oder in Textform (d. h. auch per Telefax oder E-Mail) annimmt bzw. bestätigt. Die Auftragsbestätigung steht unter der auflösenden Bedingung, dass keine offenen Zahlungsrückstände des Auftraggebers bestehen. Bei Lieferung oder Leistung innerhalb der Angebotsbindungsfrist kann die Auftragsbestätigung auch durch Lieferung oder Leistung ersetzt werden.
  1. Der Vertrag kann auch konkludent mit Leistungserbringung durch INNOVINATI zustande kommen.
  1. Der Vertragsschluss, nachträgliche Vertragsänderungen oder sonstige Erklärungen während der Geschäftsbeziehung bedürfen der Schrift- oder Textform. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) bleibt hiervon unberührt.
  1. Bestandteil des Vertrages sind die Auftragsunterlagen, insbesondere das Angebot und eine ggf. ausgeschriebene Auftragsbestätigung sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Individualvereinbarungen zwischen INNOVINATI und dem Auftraggeber gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich der jeweils individuell vereinbarten Vertragsbedingung vor (vgl. § 305b BGB). In diesem Fall wird die Individualvereinbarung durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzt. Individualabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
  2. INNOVINATI ist zu Teilleistungen berechtigt.
  1. Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant. 

§ 3 Beendigung

  1. Dienstverträge können von beiden Vertragspartnern jederzeit schriftlich, bei Vereinbarung einer Mindestlaufzeit jedoch erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit, mit einer Kündigungsfrist von acht Wochen zum jeweiligen Quartalsende gekündigt werden.
  1. INNOVINATI steht ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung insbesondere zu, wenn der Auftraggeber
    1. mit Zahlungen von zumindest zwei Monatsraten oder einer im Vorfeld vereinbarten An-/Teilzahlung in Verzug ist und/oder
    2. seine vertraglich geschuldete Mitwirkungspflicht erheblich, insbesondere seine Mitwirkung trotz zweifacher Aufforderung, verletzt und/oder
    3. insolvent wird oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, beantragt oder ein solcher Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wurde und/oder
    4. Schuldner einer Vollstreckungsmaßnahme ist und diese erfolglos geblieben ist oder ausgebracht und nicht innerhalb eines Monats aufgehoben worden ist.
  1. Zum Beendigungszeitpunkt gibt INNOVINATI dem Auftraggeber sämtliche anlässlich der Vertragserfüllung gelieferten Daten und/oder Dokumente, die im Eigentum des Auftraggebers stehen, heraus. Überlassene Zugangsdaten werden vernichtet.
  1. INNOVINATI ist jedoch berechtigt, Kopien von Dokumenten oder Daten in dem Umfang und zu dem Zweck zu behalten, in welchem sie für INNOVINATI zur Widerlegung von etwaigen Ansprüchen des Auftraggebers gegenüber INNOVINATI erforderlich sind. 

§ 4 Leistungszeit

  1. INNOVINATI ist erst zur vereinbarten Leistung verpflichtet, nachdem der Auftraggeber das Konzept zur Umsetzung abgenommen hat.
  1. Arbeitstage sind von Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr, außer den bundeseinheitlichen Feiertagen der Bundesrepublik Deutschland, den Feiertagen des Saarlandes und dem 24. und 31. Dezember.
  1. Sofern sich die Leistungserbringung infolge höherer Gewalt, z.B. Epidemie, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen oder aufgrund ähnlicher Ereignisse wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände verzögert, verlängern sich vereinbarte Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

§ 5 Mitwirkungspflicht

  1. Sofern INNOVINATI auf eine Mitwirkung oder Information des Auftraggebers angewiesen ist und sich die Leistung mangels / aufgrund verspäteter Mitwirkung verzögert, verlängern sich vereinbarte Fristen um einen angemessenen Zeitraum. INNOVINATI wird den Auftraggeber in einem solchen Fall über die Umstände der Behinderung in Kenntnis setzen und nach deren Beendigung unverzüglich einen neuen Termin für die Leistungserbringung vereinbaren.
  1. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Erbringung der beinhalteten Leistungen sowie deren Qualität entscheidend von seiner Mitwirkung abhängig sein kann. Aus diesem Grund ist der Auftraggeber verpflichtet, INNOVINATI bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen nach besten Kräften zu unterstützen, die in seiner Betriebs- und Risikosphäre liegenden, zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung erforderlichen, Voraussetzungen zu schaffen und darüber hinaus die ihm auferlegten Pflichten rechtzeitig und vollständig zu erfüllen. Zu diesen Pflichten zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend, folgende Pflichten: 

Der Auftraggeber benennt einen oder mehrere Ansprechpartner sowie deren Kommunikationsdaten unter denen der/die Ansprechpartner erreichbar sind. Der/die Ansprechpartner müssen in der Lage sein, für den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbei zu führen.

Der Auftraggeber stellt zeitnah alle zur mängelfreien Leistungserbringung erforderlichen Materialien und Dokumente (z.B. Bild-, Text- oder sonstige Dokumente) nach Vertragsschluss bereit, sofern die Erstellung solcher Inhalte nicht als Leistungsbestandteil vereinbart wurde.

Der Auftraggeber kontaktiert INNOVINATI, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung oder Aufforderung, über das dafür vorgesehene Ticket-System oder eine , um sicherzustellen, dass alle Materialien und Dokumente zeitgerecht ankommen. Der rechtzeitige Zugang kann über andere Kontaktwege nicht garantiert werden. 

  1. INNOVINATI kommt mit der Erfüllung seiner Leistungspflichten nicht in Verzug, soweit eine verspätete oder unterlassene Erfüllung einer Informations-, Mitwirkungs- oder sonstigen Pflicht des Auftraggebers hierfür (mit-)ursächlich ist.
  2. Sofern der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten trotz wiederholter Aufforderung verletzt, hat INNOVINATI einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 20% der vereinbarten gesamten Vergütung. Davon unberührt bleibt der Vergütungsanspruch für die tatsächlich erbrachte Leistung. 
  1. Die Regelungen des § 642 BGB bleiben unberührt. 
  1. Bei Durchführung des Auftrags erfolgt keine Prüfung insbesondere von berufs-, wettbewerbs-, marken-, urheber-, persönlichkeits-, datenschutz- sowie namensrechtlichen Fragen. Diese obliegt dem Auftraggeber. 

§ 6 Vergütung, Zahlung, Vorbehalt

  1. Die vertraglich geschuldete Vergütung richtet sich mangels anderer Vereinbarungen nach den jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Konditionen von INNOVINATI.
  1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. 
  1. INNOVINATI ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Zahlungen sind 10 Werktage nach Rechnungsdatum fällig. Skonto wird nicht gewährt.
  1. Erhebt der Auftraggeber gegen die Rechnung nicht binnen zwei Wochen ab Zugang Widerspruch, so gilt diese als anerkannt. Hierauf wird der Auftraggeber in der Rechnung besonders hingewiesen.
  1. Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden nach Aufwand und vom Dienstsitz des Mitarbeiters von INNOVINATI zu dem jeweiligen Einsatzort des Auftraggebers bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Auftraggebers berechnet.
  1. Der Auftraggeber kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelungen des § 354 a HGB – ohne Zustimmung von INNOVINATI nicht an Dritte abtreten.
  2. INNOVINATI behält sich das Eigentum und die Rechte an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen vor. Der Auftraggeber hat die Vertragsgegenstände von INNOVINATI bis dahin vor dem Zugriff Dritter zu schützen, es sei denn, dass der Vertragsgegenstand nach dem Vertragszweck Dritten zugänglich gemacht werden darf. In diesem Fall hat der Auftraggeber INNOVINATI über Name und Anschrift des Dritten sofort schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte der INNOVINATI zu unterrichten.
  1. INNOVINATI ist auch während der Laufzeit des Vertrages berechtigt, bei objektiv begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers die weitere Leistungserbringung vom Ausgleich offener Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
  1. Für Mahnungen behält sich INNOVINATI vor, Mahnkosten zu berechnen. Spätestens ab 30 Tagen nach Fälligkeit kann INNOVINATI Zinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes berechnen. 

§ 7 Änderungen während der Projekteinführung

  1. Nach Abnahme des Konzepts gem. § 10 können keine grundlegenden Änderungen mehr vorgeschlagen werden. Grundlegende Änderungen werden nur auf Grundlage eines neuen Angebots umgesetzt. 
  1. Binnen 10 Werktagen ab Eingang des Änderungsvorschlages wird INNOVINATI mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen diese auf den Vertrag hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs und der Vergütung. Der Auftraggeber hat sodann binnen fünf Werktagen ab Zugang der Mitteilung INNOVINATI mitzuteilen, ob er zu den mitgeteilten Bedingungen den Vertrag ändern oder zu den bisherigen Bedingungen fortführen will. Sollte eine Frist nicht eingehalten werden, bleibt der Änderungsvorschlag unberücksichtigt.
  1. Während der Prüfungszeiten unter Ziffer 2 wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Unterbrechung der Arbeiten. Im Fall der Unterbrechung wird ab dem 1. Arbeitstag pro Tag und pro von INNOVINATI im Projekt eingesetzten Mitarbeiter, dessen Arbeit ruht, eine Vergütung in Höhe des vertraglich vereinbarten Satzes fällig.
  1. Die Kosten der Prüfung des Änderungsvorschlages trägt der Auftraggeber nach Stundenaufwand.
  1. Im Falle eines Änderungsvorschlages durch INNOVINATI wird der Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen ab Zugang mitteilen, ob er der Änderung zustimmt. Bei Nichteinhaltung der Frist gilt die Zustimmung als verweigert.
  2. Im Falle von Preissteigerungen durch Dritte, deren Produkte oder Leistungen INNOVINATI für die Vertragsdurchführung benötigt, ist INNOVINATI berechtigt, die Vergütung gegenüber dem Auftraggeber in gleichem Umfang zu erhöhen. Die vereinbarten Preise erhöhen sich auch in dem Maß, in dem es durch eine Erhöhung der Umsatzsteuer oder zwingender gesetzlicher Abgaben veranlasst ist.

§ 8 Schutzrechte und Rechteeinräumung

  1. Der Auftraggeber räumt INNOVINATI im für die Vertragserfüllung erforderlichen, Umfang an allen für die Vertragserfüllung notwendigen gestellten Inhalte unwiderruflich das einfache, übertragbare, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht ein. Gleiches gilt für die infolge der Erbringung der Leistung entstandenen Ergebnisse. Die Rechteübertragung umfasst darüber hinaus die vollständige Einräumung der Rechte hinsichtlich aller bereits bekannten wie auch zukünftigen Nutzungsarten. 
  1. Die Nutzung von Ergebnissen oder Teilen hiervon zu Referenzzwecken für Eigenwerbung erfolgt nur nach separater Zustimmung durch den Auftraggeber. 
  1. INNOVINATI ist Inhaberin aller immateriellen Vermögensrechte, insbesondere von Urheberrechten, an den Ergebnissen, z.B. an Konzepten, Planungsunterlagen, Spezifikationen, Entwicklungen, Dokumentationen, Erfindungen sowie sonstige Dokumentationen, die im Rahmen der Leistungserbringung durch ihre Mitarbeiter geschaffen wurden. 
  1. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit Verbesserungsvorschläge an INNOVINATI zu richten. Der Auftraggeber erkennt jedoch an, dass sämtliche Rechte an den mit diesen Vorschlägen einhergehenden Verbesserungen und / oder Änderungen INNOVINATI zustehen und INNOVINATI keiner Verpflichtung unterliegt, den Auftraggeber für diese Vorschläge zu entschädigen.
  1. Sofern der Auftraggeber durch seine Mitarbeit Urheberrechte an den Ergebnissen erwirbt, überträgt er INNOVINATI das ausschließliche, örtlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, diese Ergebnisse auf jede erdenkliche Art zu bearbeiten, zu verwerten, zu vermarkten und sonst wie zu nutzen. 
  1. Nach vollständiger Bezahlung räumt INNOVINATI dem Auftraggeber an allen erstellen Inhalten unwiderruflich, räumlich und zeitlich unbeschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, ausschließliche Nutzungsrechte für den beauftragten Zweck ein. Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch INNOVINATI.
  1. INNOVINATI bringt an geeigneter Stelle einen Hinweis auf die Urheberschaft an. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diesen Hinweis zu entfernen.

§ 9 Unberechtigte Mängelrüge

  1. Der Auftraggeber hat die Kosten für unberechtigt vom Auftraggeber erhobene Mängelrügen zu erstatten, wenn er das Fehlen eines Mangels schuldhaft verkannt hat.

Dies gilt insbesondere, wenn ein vom Auftraggeber angezeigter Mangel ausschließlich darauf zurückzuführen ist, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt oder die vertragsgegenständlichen Leistungen vertragswidrig genutzt hat. 

  1. Erbringt INNOVINATI im Zusammenhang mit einer unberechtigten Mängelrüge Leistungen bei der Fehlersuche, so kann INNOVINATI den damit verbundenen Mehraufwand nach den vertraglich vereinbarten Konditionen in Rechnung stellen.

§ 10 Abnahme

Soweit in dem Vertrag ausdrücklich die Herbeiführung eines Leistungserfolges (Werkvertrag) durch INNOVINATI vereinbart wurde, gilt folgendes:

  1. 15 Werktage nach Zugang einer Erklärung von INNOVINATI, dass der Leistungserfolg zur Abnahme bereit ist, hat der Auftraggeber die Leistung schriftlich oder in Textform förmlich abzunehmen, wenn diese im Wesentlichen die in dem Vertrag vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale erfüllt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Besteht der vereinbarte Leistungserfolg aus mehreren, vom Auftraggeber voneinander unabhängig nutzbaren Einzelwerken oder besteht der Leistungserfolg aus vertraglich vereinbarten Teilwerken, so werden diese Einzelwerke bzw. Teilwerke getrennt abgenommen.
  1. Die Verweigerung der Abnahme muss schriftlich oder in Textform erfolgen und eine genaue Beschreibung der die Abnahme verhindernden Mängel enthalten.
  1. Nach Mitteilung der Mängelbeseitigung prüft der Auftraggeber das Leistungsergebnis binnen fünf Werktagen erneut und erklärt sodann bei Mangelfreiheit die Abnahme gem. Ziffer 1.
  1. Eine Leistung gilt auch als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Leistung im operativen Betrieb für eine Dauer von mehr als zwei Tagen vertragsgemäß nutzt.
  1. Konzepte und Projektpläne der INNOVINATI müssen durch den Auftraggeber vor einer Realisierung abgenommen werden. Ein schriftlicher Auftrag aus dem Inhalt dieser Ausarbeitungen stellt eine mängel- und fehlerfreie Abnahme dar.
  1. Besteht ein Auftrag des Auftraggebers aus mehreren, voneinander unabhängig nutzbaren Einzelwerken, so ist vom Auftraggeber jedes Einzelwerk separat und zeitnah abzunehmen. Im Falle der Gesamtabnahme bei einer Vereinbarung von Teilwerken wird nur noch geprüft, ob die früher bereits abgenommenen Teilwerke mit den anderen Teilwerken vertragsgemäß zusammenwirken.
  1. Wird zur Realisierung eines Auftrages auf Marktprodukte als Basis oder Werkzeug zurückgegriffen, stellen Funktionseinschränkungen und Fehler durch diese Produkte keinen Grund für eine Abnahmeverweigerung dar.

§ 11 Haftung und Gewährleistung

  1. Soweit nicht gesetzlich zwingend gehaftet wird, haftet INNOVINATI bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
  1. Des Weiteren haftet INNOVINATI für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, d. h. Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf. Im Falle, dass INNOVINATI oder deren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt, haftet INNOVINATI nur für vorhersehbare und vertragstypische Schäden. 
  1. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, im Falle der Haftung nach Produkthaftungsgesetz. 
  1. Im Fall ganz oder teilweise mangelhafter Leistung, die INNOVINATI zu vertreten hat, hat der Auftraggeber gegenüber INNOVINATI einen Anspruch auf Nachbesserung. Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, hat der Auftraggeber wahlweise das Recht auf angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder auf Rücktritt vom Vertrag. Die Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. 
  1. Sofern sich die Nacherfüllung infolge höherer Gewalt, z.B. Epidemie, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen oder aufgrund ähnlicher Ereignisse wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände verzögert, verlängern sich vereinbarte Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

§ 12 Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers verjähren ein Jahr nach Abnahme der Leistung. Dies gilt nicht für die Verjährung von Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

§ 13 Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners bis zu deren Offenkundigkeit vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von INNOVINATI gehören insbesondere das Know-how, Geschäftsmodelle, Prozesse, Techniken und Konzepte, Auftraggeber- und Partnerinformationen, Informationen zu eingesetzter Drittsoftware, Dokumentationen und Produktspezifikationen sowie die Konditionen dieser Vereinbarung und alle damit verbundenen Vertragswerke. Die Vertragspartner sind sich einig, dass es sich bei den vorgenannten Kenntnissen nicht nur um urheberrechtlich geschützte Informationen oder sonstiges geschütztes geistiges Eigentum, sondern auch um Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG handelt und, dass eine Weitergabe daher sowohl zu Schadensersatzansprüchen als auch zu strafrechtlichen Sanktionen führen kann.
  1. Der Auftraggeber darf vertrauliche Informationen und Betriebsgeheimnisse, welche ihm INNOVINATI im Rahmen der Vertragsdurchführung anvertraut hat, Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; im Übrigen hält er alle vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse von INNOVINATI gem. Ziffer 1 geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen von INNOVINATI gewährt, über die Pflicht zur Geheimhaltung an den vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen von INNOVINATI belehren und sie schriftlich auf die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht und auf die Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verpflichten. 
  1. Der Auftraggeber verwahrt die vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse von INNOVINATI sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.
  1. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
  1. Im Übrigen wird zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf den Auftragsverarbeitungsvertrag gem. Art. 28 Abs. 3 DSGVO verwiesen. 

§ 14 Schlussvorschriften

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag und/oder dessen Beendigung ist der Sitz von INNOVINATI.
  1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
  1. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
  1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  1. INNOVINATI ist berechtigt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Vertragsschluss zu ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an solche Entwicklungen erforderlich ist, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses nicht unwesentlich beeinträchtigen würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen, Laufzeit und Kündigung. 
  1. Ferner können Anpassungen oder Ergänzungen vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Regelungslücken, die nach Vertragsschluss entstanden sind, erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betroffen sind.
  2. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber rechtzeitig vor dem geplanten Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform mitgeteilt. Der Auftraggeber hat das Recht den mitgeteilten Änderungen zu widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen nicht innerhalb einer angemessenen, durch INNOVINATI im Einzelfall festgelegten Erklärungsfrist nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, werden die Änderungen zum geplanten Zeitpunkt wirksam und Vertragsbestandteil.